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#430053 17/12/2010 09:13
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Kleiner Drückeberger
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Ich habe das mal aus dem Feuerroten geklaut;

Zitat
Da ich als ATV Fahrer ebenfalls betroffen bin hab ich mich da mal schlau gemacht.

Im Winter dürfen Geländereifen(Traktionsreifen) gefahren werden wenn sie über ein Grobstolliges Profil verfügen.

Anbei mal die Antwortmail des Bundesministeriums
-------------------------------------------------------

Sehr geehrter Herr B.......,

vielen Dank für Ihre Mail.

* 2 Abs. 3a Satz 1 StVO lautet wie folgt:

"Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf
ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang
II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über
Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre
Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die
Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden
ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen).*

Damit gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die Pflicht,
bei den genannten Wetterverhältnissen nur mit M+S-Reifen zu fahren, für
alle Kraftfahrzeuge.

Als Kraftfahrzeuge gelten alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft
bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (* 1 Abs. 2
Straßenverkehrsgesetz). Dazu gehören unzweifelhaft auch Quads und
ATV.
Der Verordnungsgeber hat bei der Formulierung der Vorschrift lediglich
auf eine internationale Begriffsbestimmung für M+S-Reifen
zurückgegriffen und diese für eine bestimmte nationale Regelung für
anwendbar erklärt. Dass dabei die in Bezug genommene Richtlinie
92/23/EWG nach ihrem Anwendungsbereich nicht für Quads und ATV gilt, ist
insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Begriffsbestimmung für
M+S-Reifen in der Richtlinie 97/24/EWG für Motorräder nahezu wortgleich
ist, unschädlich.

Als M+S-Reifen gelten - wie bereits erwähnt - alle Reifen, die die in der Richtlinie 92/23/EWG beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Danach sind M+S-Reifen Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M+S-Reifen ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist. Ob ein Reifen ein M+S-Reifen ist, hängt also nicht von der jeweiligen Kennzeichnung der Reifen ab. Erfüllen die Reifen aufgrund ihres grobstolligen Profils offensichtlich die beschriebenen Eigenschaften, ist eine entsprechende M+S-Kennzeichnung gar nicht erforderlich. Verfügen Quads und ATV nicht über solche Reifen dürfen sie bei den genannten Wetterverhältnissen nicht fahren, da ansonsten eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr möglich ist. Nichts anders gilt für Krafträder, Pkw, Lkw und Busse.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Pressemitteilung 367/2010
vom 26.11.2010 unter folgendem Link:
http://www.bmvbs.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/pressemitteilungen_node.html?gtp=36166_list%253D2


Die Änderungsverordnung finden Sie auf den Seiten des
Bundesgesetzblattes (Nr. 60 vom 03.12.2010) unter folgendem Link:
http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

xxxxxxxxxxxxxx

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
- Politische Planung und Kommunikation -
Referat L 23 - Bürgerservice, Besucherdienst
Invalidenstraße 44
10115 Berlin

Tel.: +49 (0)30 - 18 300 3060
Fax: +49 (0)30 - 18 300 1942
E-Mail: buergerinfo@bmvbs.bund.de
Internet: www.bmvbs.de


"Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern"
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Troll #430056 17/12/2010 09:46
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Die Frage ist doch was die Herren Richter sagenwegen der fehlenden M+S Kennzeichnung. Denn die wird in der Verordnung ausdrücklich aufgeführt.

Und ich glaube das interessiert die Sheriffs und Richter wenig was ein Mitarbeiter vom

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
- Politische Planung und Kommunikation -
Referat L 23 - Bürgerservice, Besucherdienst
Invalidenstraße 44
10115 Berlin

da so schreibt.


Als ich es das erste mal gelesen habe, war ich deiner Meinung. Bekam den gleichen Hinweis das es niemanden interessieren wird.
Habe mir den Text nochmal durchgelesen, drüber nachgedacht und komme zur gleichen Meinung.

Wenn du das erste passende Urteil in der Tasche hast, druck ich es mir auch aus wink


Nichts ist besser als so ein Ding
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Original geschrieben von Yankee
Die Frage ist doch was die Herren Richter sagenwegen der fehlenden M+S Kennzeichnung. Denn die wird in der Verordnung ausdrücklich aufgeführt.

habe ich auch gedacht, ist aber falsch...auch wegen den ganzen Behördenfahrzeugen wink

Ausweg für Paragrafenreiter ist der Wortlaut;
*[muß die] Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen)*

Anders sehe das aus wenn dort stehen würde das der Reifen mit M+S gekennzeichnet sein muß, dem ist aber nicht so, er muß nur....genau!

Die Eigenschaften erfüllen wink

Zuletzt bearbeitet von Troll; 17/12/2010 12:53. Grund: der die das

"Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern"
Troll #430669 20/12/2010 13:09
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Original geschrieben von Troll
Ich habe das mal aus dem Feuerroten geklaut;

Zitat
Dazu gehören unzweifelhaft auch Quads und
ATV.

Ob der Herr Referent wohl gedacht hätte, welche Kreise seine Mail im Netz zieht? Das Ding hab ich jetzt schon in zig Foren zitiert gesehen grin

Für ATV-Fahrer mit LOF-Zulassung gilt der entsprechende Satz im §2 Absatz 3a der STVO, nicht die Einschätzung des Referenten:

http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_02.php

Zitat
Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft

Also: Isse nixe mit Winterreifenpflicht für ATV mit LOF-Zulassung.


Tordi #430699 20/12/2010 17:37
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Für alle anderen bleibt es schwierig bis schwammig whistle2


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